Auch zwanzig Jahre nach dem ""Kruzifixbeschluss"" hat die Frage nach der Zulässigkeit religiöser Symbole in staatlichen Einrichtungen nicht an Aktualität verloren. Unzureichend geklärt ist allerdings bislang, wie sich die Konfrontation mit einem getragenen oder angebrachten Symbol in tatsächlicher Hinsicht auf den Symbolbetrachter auswirkt. F|r die Grundrechtsrelevanz der Konfrontationssituation ist dieser Aspekt jedoch entscheidend. Eine tragfähige rechtliche Bewertung muss deshalb auch sozial- und religionspsychologische Erkenntnisse ber|cksichtigen und diese in den grundrechtlichen Kontext stellen. Das erfordert eine besondere Ausdifferenzierung der grundrechtlichen Schutzbereiche sowie eine entsprechend abgestufte Subsumtion auf der Eingriffsebene. Mit diesem Ansatz kann Sarah Röhrig fundierte Aussagen |ber die Zulässigkeit religiöser Symbole in staatlichen Einrichtungen aus grundrechtlicher Perspektive treffen.
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