Die große wirtschaftliche Bedeutung der Grundpfandrechte als Sicherungsobjekte resultiert aus der Wertbeständigkeit der Immobilien, die einen hohen Sicherungsstandard gewährleisten. Mit Einführung der Insolvenzordnung wurden die gesicherten Gläubiger in das Insolvenzverfahren eingebunden, um die Chancen einer Unternehmensreorganisation zu steigern. Der Insolvenzplan soll dabei die Gestaltungsfreiheit der Beteiligten zusätzlich erhöhen.Ingo Kindler beschäftigt sich im Kern mit der Frage, ob sich das deutsche Kreditsicherungswesen durch die Insolvenzordnung und den Insolvenzplan in einem grundlegenden Wandel befindet. Ausgangspunkt ist die Erörterung der Rechte der Grundpfandgläubiger im Insolvenzverfahren. Im Wesentlichen werden ihre Verwertungsrechte und Erlöserwartungen in dreierlei Hinsicht eingeschränkt. Die zeit- und kostensparende Forderungspfändung wird zeitlich begrenzt bzw. kann nach Insolvenzeröffnung nicht mehr wirksam eingeleitet werden. Auch ein laufendes Zwangsvollstreckungsverfahren kann gegen entsprechende Ausgleichszahlungen zur Sicherung der Unternehmensfortführung einstweilig eingestellt werden. Darüber hinaus werden die Grundpfandgläubiger bei der Zwangsversteigerung an den Verfahrenskosten beteiligt. An die Erläuterung der zulässigen Umgestaltungen in Bezug auf die Grundpfandrechte schließt sich die Darstellung der Einflussmöglichkeiten dieser Gläubiger in den einzelnen Verfahrensabschnitten an. Als Modifikationen sind insbesondere Verzichte, Stundungen und Umwandlungen in andere Vorrechte oder in Eigenkapital denkbar. Bei der Betrachtung der Rechte der Absonderungsberechtigten steht deren Einteilung in die Gläubigergruppen und die damit verbundene Auswirkung auf die Abstimmungsmehrheit und die Teilhabe am Verteilungserlös im Vordergrund. Der Liquidationserlös ist den Grundpfandgläubigern dabei immer sicher. Ob sie auch den darüber hinausgehenden Fortführungsmehrwert erhalten, hängt von den Abstimmungsergebnissen ab.
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