Aufgabe der Arbeit ist es zu untersuchen, wie der in dem "Caroline I"-Urteil (BGH, Urt. v. 15.11.1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1) angesprochene "Gedanke der Prävention" beim Ersatz von Nichtvermögensschäden unter dem Aspekt der Effizienz zu verstehen ist, welche praktischen Konsequenzen daraus für das Haftungsrecht im Einzelnen resultieren und ob und ggf. wie eine solche effizienzorientierte Ausrichtung mit dem deutschen (Schadens-)Recht vereinbar ist.Nach einleitenden Ausführungen im ersten Teil erfolgt im zweiten Teil eine umfassende ökonomische Analyse des Rechts betreffend den Ersatz von Nichtvermögensschäden infolge von Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit (Schmerzensgeld) und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Geldentschädigung). Darin wird erarbeitet, wie das Schadensersatzrecht aus mikroökonomischer Sicht ausgestaltet sein muss, um sowohl dem potentiellen Schädiger als auch dem potentiellen Geschädigten im Vorfeld einer Schädigung Anreize zu aus gesamtgesellschaftlicher Sicht wünschenswertem Verhalten zu vermitteln.Im abschließenden Teil 3 wird dann geprüft, ob, wie und von wem diese Postulate der ökonomischen Analyse in geltendes Recht transformiert werden müssen, dürfen und sollten. Soweit diese Aufgabe innerhalb des geltenden Rechts den Gerichten zugedacht wird (gesetzesimmanente Lösung), werden die Grenzen der Umsetzungsmöglichkeiten schnell sichtbar, da der Richter bei einer möglichen Umsetzung auf die Gesetzesauslegung beschränkt ist. Wird diese Aufgabe dagegen in die Hände des Gesetzgebers gelegt (gesetzesemanente Lösung), ist dessen Umsetzungsspielraum allein durch die Verfassung begrenzt und somit ungleich größer. Es bestätigt sich somit der Ruf der ökonomischen Analyse des Rechts als Gesetzgebungstheorie.
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