Lästiger Scherz oder strafbarer Ernst?: Missbrauch von Zeichen nach § 132a StGB und §§ 124 ff. OWiG: Zeichenunfug oder sanktionswürdiges Delikt

Lästiger Scherz oder strafbarer Ernst?: Missbrauch von Zeichen nach § 132a StGB und §§ 124 ff. OWiG: Zeichenunfug oder sanktionswürdiges Delikt

Author
Bottke, Wilfried
Publisher
Duncker & Humblot
Language
German
Edition
1
Year
2004
Page
99
ISBN
9783428504121,9783428104123
File Type
pdf
File Size
384.7 KiB

Der "Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen" ist nach §§ 124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" ist nach § 132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des § 132a I StGB dasselbe? Oder hat § 132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt § 132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbußensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich?Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in § 132a StGB beschriebene Delikt ist kein "verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung". Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbußensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt.

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