Ziel der Untersuchung ist die Einbindung der konkreten und abstrakten Gefahrdungsdelikte in eine umfassende Straftatlehre. Hierbei werden Rechtsguter, deren Schutz die strafrechtlichen Verhaltensnormen bezwecken, als Eigenschaften von Personen, Sachen und Institutionen verstanden, die der freien Entfaltung des einzelnen dienen. Ein lediglich Rechtsgutsverletzungen untersagendes Strafrecht tragt der Vielfalt rechtsgutsbezogener Konflikte nicht ausreichend Rechnung. Neben den Verletzungen sind vielmehr auch konkrete wie abstrakte Gefahrdungen freiheitsbeeintrachtigende Verhaltenseffekte, deren Herbeifuhrung jeweils sub specie Rechtsguterschutz legitimerweise verboten werden kann. Die spezifische Schadlichkeit konkreter Gefahrdungen liegt in der akuten Schutzlosigkeit des Gutes, der Abhangigkeit seiner Integritat von heteronomen Einflussen. Auch die abstrakte Gefahrdung kann dann als ein das Verbot seiner Herbeifuhrung legitimierender Schaden sui generis angesehen werden, wenn sie als Beeintrachtigung bestimmter und zur unbesorgten Verfugung uber Guter notwendiger Sicherheitsbedingungen begriffen wird. Abstrakt ist diese Gefahrdung, da sie die Storung einer typisierten und mehr oder minder komplexen Schutzkonzeption zum Gegenstand hat, deren Effizienz eine massgebliche Grosse rationaler Verfugung uber Guter ist. Die in diesem Sinne geschutzte Sicherheit ist heute zu einer idee directrice sozialer Lebensgestaltung geworden.
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