Im Zuge der Abhandlung wird die Fragestellung untersucht, wie sich Konstellationen sog. atypischer Kausalverläufe sachgerecht lösen lassen. Ausgehend von der zutreffenden Lehre von der objektiven Zurechnung stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem subjektiven Tatbestand zukommt.Logische Friktionen und/oder unhaltbare Ergebnisse lassen sich dabei nur vermeiden, indem man den Kausalverlauf nicht als Gegenstand des Vorsatzes ansieht. Damit kann es aber auch keinen rechtlich erheblichen Irrtum über den Kausalverlauf geben. Sehr wohl Gegenstand des Vorsatzes und damit im subjektiven Tatbestand zu thematisieren sind jedoch Ausgangs- und Endpunkt des Kausalverlaufs, d. h. die Schaffung der rechtlich missbilligten Gefahr sowie der tatbestandliche Erfolg. Die Frage des Vorsatzes bezüglich der Unerlaubtheit der Gefahr ist schließlich nach den Grundsätzen des Irrtums über normative Tatbestandsmerkmale zu behandeln.
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