Die Schranken und Schranken-Schranken der Grundrechte werden zu Recht als Kristallisationspunkt des effektiven Grundrechtsschutzes bezeichnet. Der reale Wert von Grundrechten zeigt sich oftmals erst an ihnen. Dies gilt im Gemeinschaftsrecht umso mehr, als dem EuGH vielfach vorgeworfen wird, in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar großzügig eine Vielzahl ungeschriebener Gemeinschaftsgrundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze anerkannt, jedoch auf Grund großzügiger Handhabung der Einschränkungsmöglichkeiten und einer geringen Kontrolldichte im Ergebnis nur selten eine Grundrechtsverletzung festgestellt zu haben.Gegenstand der vorliegenden Arbeit sind die allgemeinen Bestimmungen der Europäischen Grundrechtecharta in deren Artikeln 52, 53 und 54. Diese Bestimmungen enthalten Regelungen über die Einschränkung der in der Charta enthaltenen Grundrechte (zu denen neben den Gemeinschaftsgrundrechten als Freiheitsrechten auch Gleichheits-, Bürger-, Verfahrens- und soziale Rechte sowie personenbezogene Grundfreiheiten gehören). In ihnen wird das Verhältnis der Charta u. a. zur EMRK und zu den nationalen Verfassungen geregelt, ferner ein Verbot des Grundrechtsmissbrauchs. Die Bestimmungen der Artikel 52 bis 54 werden - im zweiten Teil der Arbeit - im Vergleich zur - im ersten Teil der Arbeit herausgearbeiteten - bisherigen Rechtslage ausgelegt. Dabei wird auch auf die Frage der gerichtlichen Kontrolldichte eingegangen und auf die Frage geantwortet, ob und wie die Charta die vom EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeübte Kontrolldichte in Grundrechtssachen erhöhen kann.Die Autorin schließt mit einem Ausblick, insbesondere zum Verhältnis der Charta zur Europäischen Verfassung. Außerdem werden Perspektiven für ein rechtstheoretisches Modell der Grundrechte und ihrer Schranken im Gemeinschaftsrecht aufgezeigt.
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