Ausgehend von der historisch gewachsenen Funktion öffentlicher Archive, die auf die Revolutionsgesetzgebung in Frankreich und die preußische Reformdiskussion zurückgeht, wird die Frage eines in Art. 5 Abs. 3 GG verbürgten Rechts auf Archivzugang des historischen Forschers diskutiert.Bartholomäus Manegold kommt zu dem Ergebnis, dass die Beschneidung des Zugangs zu öffentlichen Archiven durch unverhältnismäßige Zugangssperren, Sperrfristen und Geheimhaltungsvorbehalte eine Verletzung grundrechtlicher Wissenschaftsfreiheit darstellt. Daneben hat die objektivrechtliche Bedeutung der Wissenschaftsfreiheit organisationsrechtliche Folgen für das öffentliche Archivwesen: eine umfassende Anbietungspflicht öffentlicher Stellen einschließlich ihrer Amtsträger gegenüber den zuständigen öffentlichen Archiven hinsichtlich "ihrer" Unterlagen ist verfassungsrechtlich verankert. Öffentlichen Archiven ist ungeachtet ihrer nach wie vor nicht bestehenden formellen Rechtsfähigkeit im Bereich der historischen Forschungssicherung ein Mindestmaß an rechtlicher und organisatorischer Unabhängigkeit zuzubilligen, die ihnen die Wahrnehmung ihres verfassungsrechtlichen Auftrags effektiv ermöglicht. Die Einordnung der Archive als bloßer "Hilfsanstalten" steht dazu im Widerspruch. Der Grundsatz verfassungskonformer Auslegung der landes- und bundesarchivgesetzlichen Sperrfristen und Geheimhaltungsbestimmungen führt zu ihrer Neubewertung. Dies gilt v. a. für die Frage des Verhältnisses der Verschlußsachen-Einstufung gegenüber der Archivierung und Archivgutnutzung sowie auch für Zugangsbeschränkungen aus datenschutzrechtlichen Gründen einschließlich der unter dem originär presserechtlichen Begriff geregelten Ausnahme für "Personen der Zeitgeschichte". Ein rechtsvergleichender Blick gilt der jeweiligen Situation nach dem französischen Archivgesetz.
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