Nach Schätzungen der Bundesregierung und der Fachvereinigungen werden in Deutschland jährlich mehrere 100.000 Schönheitsoperationen durchgeführt. Nicht selten führen falsche Vorstellungen des Patienten über die medizinischen Möglichkeiten sowie ärztliche Behandlungsfehler dazu, dass das tatsächliche hinter dem erwarteten Ergebnis zurückbleibt. So verwandelt sich der Wunsch des Patienten nach Schönheit in den Willen, den behandelnden Arzt dafür zur Verantwortung zu ziehen.Mit der zivilrechtlichen Haftung des Arztes gegenüber dem Patienten im Hinblick auf Schönheitsoperationen befasst sich Sigrid Lorz in ihrer Dissertation. Zwar entspricht die Haftung bei Schönheitsoperationen in Grundzügen der Haftung bei Heilbehandlungen, dennoch bestehen zahlreiche Fragestellungen, auf die das klassische Arzthaftungsrecht nur bedingt passt: Ist der Behandlungsvertrag als Dienstvertrag oder als Werkvertrag zu qualifizieren? Ist eine Schönheitsoperation per se ein Behandlungsfehler, da sie nicht primär der Gesundheit, sondern der Schönheit dient? Sind an den Umfang der Aufklärung wegen der fehlenden medizinischen Notwendigkeit besonders strenge Anforderungen zu stellen? Erfordert die Form der Aufklärung besondere Voraussetzungen wie die Vorführung einer Computersimulation? Hat der Arzt den Patienten darüber aufzuklären, dass die Krankenkasse die Kosten der Schönheitsoperation nicht übernimmt? Schließlich: Ist die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen Erfolg versprechend?Ausgehend von diesen Fragestellungen untersucht die Autorin, inwieweit das herkömmliche Arzthaftungsrecht auf Schönheitsoperationen Anwendung finden kann und inwieweit neue rechtliche Lösungen nötig sind. Ergänzend zum Zivilrecht nimmt sie hierbei auf verfassungsrechtliche, strafrechtliche, krankenversicherungsrechtliche und standesrechtliche Aspekte sowie auf die Regelungsmodelle ausländischer Rechtsordnungen Bezug.
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