Die Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte und das Tatbestandsmodell der »actio libera in causa« im Lichte verfassungsrechtlicher Schranken

Die Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte und das Tatbestandsmodell der »actio libera in causa« im Lichte verfassungsrechtlicher Schranken

Author
Leupold, Henning
Publisher
Duncker & Humblot
Language
German
Edition
1
Year
2005
Page
223
ISBN
9783428519149,9783428119141
File Type
pdf
File Size
885.1 KiB

Obwohl der BGH in seinem berühmten Urteil BGHSt 42, 235 die Anwendbarkeit der "actio libera in causa" auf verhaltensgebundene Delikte ablehnte, hielt er in der Folgezeit zumindest für vorsätzliche reine Erfolgsdelikte daran fest, dass das Tatbestandsmodell der "alic" eine tragfähige Grundlage der Strafbarkeit eines Rauschtäters sein könne. Bei der Untersuchung, ob das Tatbestandsmodell der Rechtsprechung im Einklang mit den Vorgaben des Grundgesetzes und des StGB steht, stellt Henning Leupold fest, dass das Tatbestandsmodell regelmäßig der herkömmlichen Methodik der Rechtsprechung zur Tathandlungsbestimmung - der Äquivalenztheorie - entspricht. Er widmet sich daher der Frage, ob die Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte in verfassungskonformer Weise allein an Hand dieser Theorie erfolgen könnte. Da die Antwort hierzu ein klares "Nein" ist, wird nach Alternativlösungen zur Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte gesucht. Bei der verfassungsrechtlich geprägten Prüfung der dazu in der Literatur vertretenen Auffassungen wie der Theorie der gesetzmäßigen Bedingung, der Adäquanztheorie, der Relevanztheorie, der Lehre von der objektiven Zurechnung oder dem Regressverbot wird deutlich, dass keiner dieser Ansätze für sich genommen mit dem Grundgesetz und dem StGB zu vereinbaren ist.Der Autor begründet für die Tathandlungsbestimmung bei vorsätzlichen wie bei fahrlässigen reinen Erfolgsdelikten ein normativ eingeschränktes Regressverbot, das einen stärkeren Ursachenbegriff als den der Äquivalenztheorie heranzieht. Das Tatbestandsmodell weicht hiervon unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG ab und kann daher keine Strafbarkeit des Rauschtäters begründen.

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