Polizeiliche Gefahrenabwehr bei Sportgroßveranstaltungen: Darstellung anhand des Fußballsports

Polizeiliche Gefahrenabwehr bei Sportgroßveranstaltungen: Darstellung anhand des Fußballsports

Author
Deusch, Florian
Publisher
Duncker & Humblot
Language
German
Edition
1
Year
2005
Page
265
ISBN
9783428519071,9783428119073
File Type
pdf
File Size
1.1 MiB

Der Autor untersucht die polizeirechtlichen Fragen, die bei der Absicherung von Sportgroßveranstaltungen gegen gewaltsame Zuschauerausschreitungen auftreten. Nach einer Darstellung der gesellschaftlichen Relevanz des Hooliganismus und der polizeilichen Maßnahmen anlässlich von Sportveranstaltungen werden deren Grundlagen im Verfassungs- und Europarecht untersucht. Hiernach ist die Polizei laut deutschem Verfassungsrecht verpflichtet, die Gefahren des Hooliganismus abzuwehren. Innerhalb der Europäischen Union verpflichten die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten die Mitgliedstaaten zur polizeilichen Zusammenarbeit.Im verwaltungsrechtlichen Teil wird die Polizeiarbeit im Verhältnis zu den Vereinen und Verbänden als Veranstalter der Wettkämpfe ("veranstalterorientierte" Gefahrenabwehr) und zu den Stadionbesuchern ("fanorientierte" Gefahrenabwehr) betrachtet. Im Rahmen der "veranstalterorientierten" Gefahrenabwehr werden Grundsätze, die aus dem Versammlungsrecht bekannt sind, zur Klärung der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit der Organisatoren von Sportgroßereignissen für die Gefahren des Hooliganismus herangezogen. Bei der Gefahrenvorbeugung im Vorfeld der Veranstaltung kann insbesondere das Kooperationsprinzip für die Zuordnung der Verantwortungsbereiche von Veranstalter und Polizei fruchtbar gemacht werden.Bei der "fanorientierten" Gefahrenabwehr stehen die polizeilichen Maßnahmen gegenüber den Zuschauern im Mittelpunkt. Es wird auch auf die europäische polizeiliche Zusammenarbeit bei länderübergreifenden Wettbewerben wie Welt- und Europameisterschaften oder der Champions-League eingegangen. Auf der Ebene der Kostenproblematik der Polizeieinsätze wird aufgezeigt, dass die umstrittene Heranziehung des Veranstalters für die Aufwendungen der Polizei weder von vornherein unzulässig noch zwingend geboten, sondern ausschließlich eine politische Entscheidung ist.

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