Der Vertrauensschutz des Angeklagten im Zusammenhang mit Absprachen wird überwiegend dem fair-trial-Grundsatz zugeordnet. Ohne Nachweis der rechtlichen Relevanz des Vertrauens werden diesem Grundsatz nahezu beliebig Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Vertrauensschutzes entnommen. Dies verdeutlicht der ohne eine Begründung vollzogene Wandel in der Rechtsprechung des BGH, der dem Fairneßprinzip zunächst nur eine gerichtliche Pflicht entnahm, auf das Scheitern der Absprache hinzuweisen, nunmehr aber von einer Bindung an die Verständigung ausgeht. Der Autor arbeitet heraus, daß der Vertrauensschutz auf die Grundrechte des Angeklagten zu stützen ist, die dessen prozessuale Subjektstellung begründen. Vertrauensschutz wird insbesondere durch grundrechtliche Abwehransprüche gewährleistet, die bei Vornahme einer Absprache oder deren Fehlschlagen entstehen. Diese grundrechtsdogmatische Basis ermöglicht detaillierte Aussagen über Reichweite und Inhalt des Vertrauensschutzes.
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