Die Grundfreiheiten des EG-Vertrags haben in der Rechtsprechung des EuGH eine immer stärker individualschützende Ausrichtung erfahren. Seit der Entscheidung Bosman wird etwa die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 39 EGV als "Grundrecht auf Freizügigkeit" bezeichnet. Die Unterscheidung zwischen Grundfreiheiten und Gemeinschaftsgrundrechten scheint aufgehoben.Jochen Gebauer weist in seiner Untersuchung nach, dass eine Entwicklung der grundfreiheitlichen zu einer grundrechtlichen Normstruktur nicht stattgefunden hat. Eine Mischform ist nicht entstanden. Die Grundfreiheiten und die Gemeinschaftsgrundrechte bleiben eigenständige und unterscheidbare Konzepte. Bestimmte Elemente der grundfreiheitlichen Dogmatik (Drittwirkung, Beschränkungsverbot, Spürbarkeitsschwelle) lassen sich neu erklären, wenn zwischen grundfreiheitlicher und grundrechtlicher Funktion eines Rechtssatzes begrifflich und systematisch klar unterschieden wird. Die Abwägung in Fällen der Kollision von Grundfreiheiten und Grundrechten wird transparenter.Die Unterscheidung von Grundfreiheiten und Grundrechten ist eng mit der Frage der Kompetenzverteilung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten verknüpft. Am Beispiel der beiden Normkategorien setzt sich der Autor im Schlussteil grundsätzlich mit der Rolle von Rechtsnormen in den rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Integrationsszenarien für das europäische Gemeinwesen auseinander.
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