Restitution und Kompensation sind als verschiedene Konzepte für den Ersatz von Sachschäden allgemein anerkannt. Trotzdem erscheint die Zuordnung gängiger Detaillösungen zu dem einen oder anderen Konzept oft zufällig. Ausgehend vom tatsächlichen Phänomen des Schadens identifiziert der Autor die Verwirklichung des tatsächlichen Interesses des Geschädigten als Ziel der Restitution. Demgegenüber dient die Kompensation einem rein wirtschaftlichen Ausgleich. Da der Geschädigte sein tatsächliches Interesse selbst definieren darf, ist auch die Lieferung einer Ersatzsache ohne weiteres Restitution. Damit scheidet der Wiederbeschaffungswert zur Bemessung der Kompensation aus. Maßgeblich ist statt dessen der Verkaufs- oder der Ertragswert. Auch wenn § 249 Abs. 2 S. 2 BGB mit diesem Prinzip bricht, ist der Geschädigte berechtigt, sein tatsächliches Interesse anläßlich des Schadens zu ändern und über den Mindestherstellungsaufwand frei zu disponieren. Was darüber hinausgeht, ist lediglich Vorschuß. Dies bietet dem Autor Anlaß, sich allgemein, auch prozessual, mit Vorschüssen zu befassen. Schließlich zeigt Kolbinger, daß sein Ansatz auch in Fällen mit mehreren Berechtigten an einer Sache zu stimmigen Lösungen führt.
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