In der juristischen Fachliteratur führt das Arbeitszeitkonto ein Schattendasein. Der Verfasser erarbeitet den eigenständigen rechtlichen Bedeutungsgehalt des Arbeitszeitkontos und stellt hierbei die Abwicklung desselben bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsvertrags in den Vordergrund. Dabei weist er nach, dass die Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten an die Grenzen von BUrlG, ArbZG und EFZG gebunden ist. Da Tarifverträge sich auf Rahmenregelungen beschränken, liegt es beim Betriebsrat, Arbeitszeitkonten einzuführen und auszugestalten. Die hierbei auftretenden Konflikte zwischen den starren Mitbestimmungsrechten des § 87 Abs.1 BetrVG und den flexiblen Zielvorgaben des Arbeitszeitkontos sind de lege lata zu bewältigen.Die Abwicklung von Arbeitszeitkonten nach der Beendigung des Arbeitsvertrags erweist sich als konfliktschürend, wenn - wie häufig zu beobachten - der Ausgleich des Arbeitszeitkontos nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt wird. Auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt Oliver Kroll ein differenziertes Ausgleichssystem. Ausgleichsansprüche des Arbeitgebers auf die Rückzahlung von Arbeitslohn sind hiernach unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Abwälzung des Wirtschaftsrisikos regelmäßig ausgeschlossen. Die Ausgleichsforderungen der Arbeitnehmerseite sind abhängig vom Beendigungsgrund. Die Arbeit schließt mit der Untersuchung arbeitnehmerseitiger Ausgleichsansprüche in der Insolvenz des Arbeitgebers. Umfangreiche Ausgleichsansprüche sind durch das Insolvenzgeld nicht geschützt. Die Sicherung der Ausgleichsansprüche liegt in den Händen der Vertragspartner.
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