Das Völkerstrafgesetzbuch und das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht: Zur Frage der Zulässigkeit von strafgesetzlichen Verweisungen auf Völkergewohnheitsrecht im Hinblick auf das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes

Das Völkerstrafgesetzbuch und das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht: Zur Frage der Zulässigkeit von strafgesetzlichen Verweisungen auf Völkergewohnheitsrecht im Hinblick auf das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes

Author
Kuhli, Milan
Publisher
Duncker & Humblot
Language
German
Edition
1
Year
2010
Page
286
ISBN
9783428530694,9783428130696
File Type
pdf
File Size
1.0 MiB

Die Aktualität des Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Art. 103 II GG (nulla poena sine lege) ergibt sich beim Völkerstrafgesetzbuch dadurch, dass dieses Gesetz in seinen Tatbeständen dynamisch auf Völkergewohnheitsrecht verweist. In der vorliegenden Publikation beschäftigt sich der Autor mit der Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit derartiger Verweise. Unter Anwendung der ratio des Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht werden Kriterien dafür entwickelt, wann strafgesetzliche Verweisungen auf Gewohnheitsrecht von Art. 103 II GG erfasst werden. Während dies die Frage des Schutzbereichs dieser Verfassungsnorm betrifft, ist hiervon das Problem zu unterscheiden, ob Art. 103 II GG einer Abwägung durch kollidierendes Verfassungsrecht zugänglich ist. In einem Exkurs wird die juristische Diskussion um die Anwendung des Rückwirkungsverbots bei der Verurteilung der sogenannten Mauerschützen reflektiert. Abweichend von der dort geltenden überwiegenden Meinung kommt der Autor zum Ergebnis, dass Art. 103 II GG durchaus einer Abwägung durch kollidierendes Verfassungsrecht zugänglich sein kann. Da jedoch für die vorliegende Fallgestaltung derartiges Verfassungsrecht nicht zu erkennen ist, sind diejenigen Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs, die in den Schutzbereich des Art. 103 II GG eingreifen, zugleich verfassungswidrig.Die Arbeit wurde mit dem Werner-Pünder-Preis 2009 ausgezeichnet.

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