Zur Verbesserung des strafrechtlichen Wohnungsschutzes hat der Gesetzgeber des 6. StrRG den Wohnungseinbruchsdiebstahl von einem Regelbeispiel zu einem Qualifikationstatbestand "hochgestuft", was eine erhebliche Verschärfung der Strafdrohung zur Folge hatte. Seitdem wird diskutiert, ob der in § 244 StGB verwendete Begriff der Wohnung einschränkend auszulegen ist. Wie das erst kürzlich zum "großen Lauschangriff" ergangene Urteil des BVerfG zeigt, sind Schutz und Begriff der in der Wohnung verkörperten individuellen Privatsphäre auch in anderen Bereichen der Rechtsordnung von großer Bedeutung. Die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Normen des Wohnungsschutzes und das Verhältnis, in dem die Wohnungsbegriffe der verschiedenen Rechtsgebiete zueinander stehen, sind jedoch weitgehend unklar.Der Verfasser untersucht daher die in wichtigen Normen des geltenden Rechts verwendeten Wohnungsbegriffe und die ihnen jeweils zugrundeliegenden Schutzinteressen. Dem Grundsatz der Relativität der Rechtsbegriffe folgend, verwirft er im Ergebnis die Annahme einer einheitlichen Begriffsdefinition, die für die gesamte Rechtsordnung oder auch nur für den Bereich des Strafrechts gilt. Markus Krumme plädiert insbesondere für eine enge Auslegung des Wohnungsbegriffs im Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls, die sich an den Schutzgütern der häuslichen Privatsphäre und der körperlichen Unversehrtheit zu orientieren hat.
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