Calvinismus und Recht: Weltanschaulich-konfessionelle Aspekte im Werk reformierter Juristen in der Frühen Neuzeit

Calvinismus und Recht: Weltanschaulich-konfessionelle Aspekte im Werk reformierter Juristen in der Frühen Neuzeit

Author
Christoph Strohm
Publisher
JCB Mohr (Paul Siebeck)
Language
German
Year
2008
Page
585
ISBN
3161495810,9783161495816,9783161585791
File Type
pdf
File Size
3.8 MiB

English summary: Christoph Strohm examines how and in what manner denominational orientations were reflected in the teachings of law professors from the Reformed Church in early modern Germany. In the field of public law, there were no real differences between legal professionals from the Lutheran and the Reformed Church. However, there were significant differences between Protestant and Roman Catholic law professors. Protestant legal professionals for example had no problem with the jurisdiction of the state to solve religious conflicts and thus were able to contribute to the development of public law. Similarly, the development of civil law was influenced by Protestant law professors, whereas in those universities which were dominated by the Jesuits civil law was overshadowed by canon law and moral theology. German description: In welcher Weise hat sich die konfessionelle Orientierung auf das Werk gelehrter Juristen in der Fruhen Neuzeit ausgewirkt? Christoph Strohm erortert dies am Beispiel reformierter Juristen, ohne dass er jedoch auf die Analyse des Werkes katholischer und lutherischer Juristen verzichtet. Die neuere Forschung zur Konfessionalisierung hat die den drei Konfessionen gemeinsamen, modernisierenden Wirkungen herausgearbeitet. Der Autor erlautert daruber hinaus, welche der klassischen calvinistisch-reformierten Lehren bei reformierten Juristen der Universitaten Heidelberg, Basel, Marburg und der Hohen Schule Herborn rezipiert wurden und dann auch Auswirkungen auf die Rechtslehre hatten. Dies wird am Beitrag reformierter Juristen zur entstehenden Diskussion des Ius publicum exemplarisch untersucht. Es zeigt sich, dass die Unterschiede zwischen reformierten und lutherischen Juristen hier zu vernachlassigen sind. Hingegen ist der Unterschied zu den katholischen Juristen, die sich der jesuitisch-tridentinischen Konfessionalisierung nicht entzogen, signifikant. Von deren weltanschaulich-konfessionellen Grundentscheidungen her erschien zum Beispiel die Annahme einer weitgehenden Regelungskompetenz der weltlichen Obrigkeit in Religionsfragen nicht moglich, was aber ein wichtiges Element der Debatte de iure publico war. Entsprechend gering ist der Anteil katholischer Juristen an der Etablierung des Ius publicum im Reich. Auch die Entfaltung des Zivilrechts erfolgte uberwiegend an den protestantischen Universitaten des Reiches, wahrend es an den jesuitisch gepragten Ausbildungsstatten lange Zeit im Schatten der Moraltheologie und des kanonischen Rechts blieb.

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