Sowohl die Festlegung der Abgeordnetenbezüge als auch deren Besteuerung sind immer wieder Gegenstand auch der öffentlichen Diskussion. Während die Bruttobezüge zumindest der aktiven Abgeordneten häufig mit guten Gründen als eher zu niedrig angesehen werden, sind bei der Besteuerung der Bezüge durchaus kaum zu rechtfertigende Privilegierungen erkennbar. Hierzu gehört insbesondere die den Abgeordneten gewährte steuerfreie Kostenpauschale.Im Zentrum der vorliegenden Untersuchung steht eine umfassende verfassungsrechtliche Überprüfung der den Mitgliedern des Bundestages gewährten steuerfreien Kostenpauschale anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes. Im Ergebnis sieht Reimer Stalbold in dieser eine unzulässige Privilegierung der Abgeordneten gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die ihre Aufwendungen konkret nachweisen müssen. Weder die vom EuGH in diesem Zusammenhang für die Mitglieder des Europäischen Parlaments angesprochene Parlamentsautonomie noch das freie Mandat können als Rechtfertigung herangezogen werden. Auch eine Rechtfertigung unter Typisierungsgesichtspunkten greift nach Ansicht des Verfassers nicht durch. Zum einen überschreitet die gegenwärtige Ausgestaltung der Pauschale die Grenzen zulässiger Typisierung. Zum anderen hält der Verfasser entgegen der bisherigen Einschätzung die Pauschalierung zum größten Teil sogar bereits dem Grunde nach für nicht gerechtfertigt. Lediglich eine sehr viel geringere Pauschale für bestimmte mandatsbedingte Repräsentationskosten wäre zu rechtfertigen. Im Anschluss an die verfassungsrechtliche Prüfung werden die verschiedenen Möglichkeiten einer verfassungsmäßigen Regelung aufgezeigt, wobei auch auf die Rechtslage in anderen Ländern Bezug genommen wird.Am Ende befasst Stalbold sich mit der ausgesprochen problematischen Frage, ob und auf welchem Wege die von der Pauschalierung ausgeschlossenen Steuerpflichtigen eine Überprüfung der steuerlichen Privilegierung der Abgeordneten durch das BVerfG erreichen können. Diese verfassungsprozessuale Problematik hat - auch abgesehen von der hier untersuchten Fallkonstellation - allergrößte praktische Relevanz, da sie sich bei jedem gleichheitswidrigen Steuerprivileg stellt.
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