Die Tagessatzgeldstrafe des deutschen Strafrechts befindet sich in einem Dilemma zwischen Opfergleichheit und Verfahrensökonomie. Zum einen wird seit Jahrzehnten versucht, die Geldstrafe - zumeist über die Definition des Nettoeinkommens des § 40 StGB - möglichst opfergleich zu gestalten, zum anderen finden in der Praxis kaum Ermittlungen die Tagessatzhöhe betreffend statt. Dort wird zumeist geschätzt bzw. die Angaben des Täters ungeprüft übernommen. Dies zeigt Andrea Farivar Meemar anhand einer Literaturanalyse sowie einer zu diesem Thema von der Autorin durchgeführten Befragung von Richtern und Staatsanwälten. Das bestehende Dilemma ist jedoch auflösbar, wenn die Festlegung der Tagessatzhöhe zur schematischen Strafanpassung wird. Faktor dieser Strafanpassung sollte in der Regel das Nettoeinkommen sein. Andrea Farivar Meemar stellt deshalb eine Neudefinition des strafrechtlichen Nettoeinkommens unter Berücksichtigung sowohl von verfahrensökonomischen Aspekten als auch von Opfergleichheitsgesichtspunkten vor. Diese Definition orientiert sich am Steuerrecht und geht von den im Einkommensteuerrecht bestehenden Größen aus. Zudem wird die familiäre Situation des Täters berücksichtigt. Im Ergebnis stellt die Autorin ein Rechenschema vor, welches erlaubt, die Tagessatzhöhe unter Zuhilfenahme von Steuerdaten einfach zu berechnen. Im Hinblick auf das Steuergeheimnis des § 30 AO, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Nemo-tenetur-Prinzip untersucht sie steuerrechtliche, datenschutzrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken und befindet im Ergebnis eine entsprechende gesetzliche Öffnung des Steuergeheimnisses zur Umsetzung des Rechenschemas für erforderlich.
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