Das Vorsorgegebot hat sich als Reaktion auf globale Umweltbedrohungen, deren Ursachen und Folgen (noch) nicht vollständig wissenschaftlich erforscht sind, zu einem zentralen Prinzip des Umweltvölkerrechts entwickelt. Dennoch sind das Ob und Wie seiner Anwendung im konkreten Fall immer wieder umstritten: Neben seiner charakteristischen Unbestimmtheit und dem Mangel einer einheitlichen Definition wird vor allem beklagt, das Vorsorgegebot unterminiere die Bedeutung der Wissenschaft im internationalen Rechtsverkehr und fördere protektionistische Handelsbeschränkungen.Cosima Erben setzt sich mit diesen Befürchtungen auseinander und entkräftet sie auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung der völkerrechtlichen Vertragspraxis. Trotz unterschiedlicher Ausprägungen in verschiedenen Bereichen des Umweltvölkerrechts liegt dem Vorsorgegebot ein allgemein akzeptiertes Verständnis zugrunde, das sich auch im Welthandelsrecht niedergeschlagen hat. Als Rechtsprinzip verpflichtet bzw. berechtigt es zum Handeln und schließt dabei die Förderung weiterer wissenschaftlicher Forschung gerade mit ein. Die Voraussetzungen für die Einschlägigkeit des inzwischen weitgehend völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Vorsorgegebots lassen sich ausreichend präzisieren, so dass es Regelungen keinen Vorschub leistet, die nur vorgeblich dem Umweltschutz dienen.
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