Die Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer hat in ihrer langen Geschichte viele Höhen und Tiefen durchlebt. Seit etwa 1997 befindet sie sich wieder in einer Hochphase. Ihr wird von Seiten der Unternehmen, der Verbände und der Politik viel Interesse entgegengebracht und sie ist mittlerweile in Deutschland auch relativ weit verbreitet. Diese Entwicklung brachte es mit sich, dass die Gewinnbeteiligung nunmehr erstmalig zum Gegenstand von tarifvertraglichen Regelungen wurde. Aber ist eine tarifvertragliche Vereinbarung überhaupt rechtlich zulässig? Dieser Frage geht Markus Dreyer nach. Dargestellt wird die Geschichte, d. h. Entwicklung, Ziele und Verbreitung der Gewinnbeteiligung und es wird eine Definition für diese entwickelt. Im Kern beschäftigt sich der Verfasser mit der Beantwortung der Frage, ob die Tarifparteien die Tarifmacht nach § 1 TVG zur Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung besitzen. Dabei werden wesentliche Erkenntnisse über den Sinn und Zweck der Inhaltsnomen des TVG - unter besonderer Einbeziehung der Beschäftigungspolitik der Verbände - gewonnen. Weitergehend untersucht der Autor, ob einer entsprechenden tarifvertraglichen Vereinbarung Regelungsschranken entgegenstehen. Solche können sich aus dem Gesellschaftsrecht, den Grundrechten oder aus Gründen des Gemeinwohls ergeben. Herausgearbeitet wird als Vorfrage - getrennt nach Freiheits- und Gleichheitsrechten -, inwieweit die Tarifvertragsparteien an die Grundrechte gebunden sind. Dreyer kommt zu dem Ergebnis, dass die Gewinnbeteiligung als Inhaltsnorm vereinbart werden kann, allerdings ist der ihr zugrunde liegende Unternehmensgewinn um Rücklagen für die Unternehmen und Unternehmenseigner zu reduzieren. Eine solche Gewinnbeteiligung verstößt nach der vorliegenden Untersuchung weder gegen die Berufs- und Eigentumsfreiheit der Arbeitgeber noch gegen den zugunsten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirkenden allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Sie ist auch mit den gesetzlichen Regelungen des Gesellschaftsrechts vereinbar, bedarf jedoch der Zustimmung durch die Unternehmenseigentümer.
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