Im Zuge der sog. Hartz-Gesetzgebung wurde im Arbeitsförderungsrecht des SGB III für die in den §§ 77 ff. SGB III geregelte Förderung der beruflichen Weiterbildung von Arbeitnehmern ein neues System der Anerkennung und Zulassung von Trägern von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sowie für die von ihnen angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen geschaffen.Auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 87 SGB III wurde die Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV) erlassen, die ein - jedenfalls für das Sozialrecht - vollkommen neues System der Anerkennung bzw. Akkreditierung und Zulassung bzw. Zertifizierung enthält. In diesem Zusammenhang ist eine Fülle rechtlicher Fragen bisher nicht bzw. nicht abschließend geklärt. So ist zweifelhaft, ob die Verordnungsermächtigung des § 87 SGB III verfassungsgemäß ist. Streitig ist zudem, ob die Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch sog. fachkundige Stellen als sog. Beliehene öffentlich-rechtlich durch Verwaltungsakt oder rein privatrechtlich auf der Basis eines zivilrechtlichen Vertrages zwischen Zertifizierungsstelle und Träger oder - so das Ergebnis des Autors - in einer Kombination aus öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Elementen erfolgt. Zur Klärung dieser Frage zieht Christoph Roos Verfahren der Anerkennung und Zulassung aus anderen Rechtsgebieten als Vergleichsmaßstab heran, insbesondere aus dem Umwelt- und Technikrecht (StVZO, UAG, GPSG, SigG).Neben der Prüfung einer Beleihung erörtert Roos neue Ansätze wie das Modell eines privaten Sachverständigen-Vollzuges (Verifikateur). Untersucht werden schließlich in der Praxis von anerkannten Zulassungsstellen verwendete Zertifizierungsverträge und AGBs im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Regelungen der §§ 77 ff. SGB III, der AZWV, aber z. B. auch mit den §§ 305 ff. BGB. Die vom Autor untersuchten Formularverträge und AGBs enthalten eine Fülle unwirksamer Regelungen. Roos unterbreitet Vorschläge für eine wirksame Vertragsgestaltung.
Just click on START button on Telegram Bot