Der Autor erschlieat einen lateinischen Rechtstext aus dem spaten 6. oder 7. Jahrhundert, eine kurze Zusammenfassung des damals unter den Romern im Frankenreich geltenden Rechts. Der Text ist in einer einzigen Handschrift aus dem 8. Jahrhundert erhalten und vieles dort ergibt keinen Sinn; deshalb glaubte man, ihn vernachlassigen zu konnen. Der Unsinn ist das Ergebnis einer Kette von Abschriften, deren Schreibern vor allem an einer schonen Schrift gelegen war, der Sinn des Niedergeschriebenen kummerte sie nicht. Die ursprungliche Fassung lasst sich rekonstruieren, was hier erstmals unternommen wird. Dabei haben sich mannigfache Abweichungen vom Ausgangstext, der Lex Romana Visigothorum aus dem fruhen 6. Jahrhundert ergeben, aber auch von anderen spateren Kurzfassungen derselben, mehr Abweichungen und interessantere als in allen vergleichbaren Texten. Die Ubersetzung aus einem fruhmittelalterlichen Latein erleichtert das Verstandnis und der Kommentar halt die Abweichungen von jener Lex Romana fest und erortert sie.
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