Die 13. Richtlinie hat eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Nach langen Vorarbeiten, die bereits im Jahr 1987 mit dem Vorentwurf der Richtlinie begonnen hatten, scheiterte ihre Verabschiedung am 4. Juli 2001 zunächst im Europäischen Parlament. Hauptpunkt der Kritik war seinerzeit das übernahmerechtliche Vereitelungsverbot, das nur bestimmte Abwehrmaßnahmen erfasste, andere hingegen unberührt ließ. Einige Mitgliedstaaten befürchteten daher Nachteile für ihre heimischen Unternehmen, weil kein level playing field für Übernahmen gewährleistet sei. Die nunmehr verabschiedete, am 20. Mai 2004 in Kraft getretene Richtlinie, die bis zum 20. Mai 2006 von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist, enthält zwar wiederum ein übernahmerechtliches Vereitelungsverbot und darüber hinaus eine sog. Durchgriffsregel, nach der satzungsmäßige Beschränkungen der Übertragung von Aktien gegenüber dem Bieter grundsätzlich keine Wirkung entfalten. In der Schlussphase der Beratungen wurden indessen Vereitelungsverbot und Durchgriffsregel durch den neu eingefügten Art. 12 zur Disposition der Mitgliedstaaten gestellt. Dieses Optionsmodell wird durch Wahlmöglichkeiten für die betroffenen Gesellschaften ergänzt, die ihrerseits wieder einem Reziprozitätsmodell folgen. Insgesamt ergibt sich damit ein nicht leicht zu durchschauendes Zusammenspiel von europarechtlichen Vorgaben, nationaler Umsetzung und Satzungsgestaltung auf Gesellschaftsebene. Nicht zuletzt die Frage, ob das petitum eines level playing field für Übernahmen durch die Richtlinie in höherem Maße gewährleistet wird als durch den Vorgängerentwurf, war Anlass für ein ganztätiges Symposion am 9. November 2005, an dem ausgewiesene Experten des Übernahmerechts aus sechs Mitgliedstaaten beteiligt waren, deren Referate in dem vorliegenden Band zusammengefasst sind.
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