In der Vergangenheit wurden Schäden von zivilen Opfern, die durch einen bewaffneten Konflikt entstanden sind, in der Regel als Ergebnis unglücklicher Zeitumstände betrachtet. Ein Anspruch auf Schadenersatz wurde in den überwiegenden Fällen abgewiesen. Angeführt wurde mitunter, Gerichte könnten nicht über politische Angelegenheiten wie bewaffnete Konflikte urteilen, das Militär benötige einen Handlungsfreiraum, Massenschäden würden die finanziellen Mittel des Schuldners übersteigen.Elke Schwager zeigt am Beispiel ziviler Opfer von Antipersonenminen auf, dass die vorgebrachten Argumente nicht stichhaltig sind. Während eines bewaffneten Konfliktes besteht kein rechtsfreier Raum. Das Recht der bewaffneten Konflikte berücksichtigt militärische Notwendigkeiten und gibt den Handlungsspielraum vor, den die Konfliktparteien zu beachten haben. Den Verletzten eines Rechtsverstoßes steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, der sich aus Völkerrecht oder einer nationalen Rechtsordnung ergeben kann. Bei einer Völkerrechtsverletzung findet sich ein völkerrechtliches Individualrecht auf Entschädigung normiert in den Vorschriften des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte. Zudem kann ein Individualrecht auf Entschädigung aus den Prinzipien der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit abgeleitet werden. Nationale Entschädigungsansprüche sind z. B. die Staatshaftung oder deliktische Ansprüche, für Minenopfer kommen zudem Ansprüche nach dem Produkthaftungsrecht gegen den Minenhersteller in Betracht. Allerdings kann sich durch den Einfluss des Rechts der bewaffneten Konflikte der Prüfungsmaßstab verändern.
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