Die Grundzüge des Verhältnisses von Kirche und Staat sind Regelungsthema wesensverschiedener Rechtsordnungen: Sie sind Gegenstand des Kirchen- wie des Staatskirchenrechts. Gleichwohl ist ihre Regelung in diesen Rechtsordnungen in der Gegenwart weitgehend von den gleichen Grundannahmen bestimmt. Diese Übereinstimmung im Prinzipiellen gründet maßgeblich in der abendländischen Kulturgeschichte, die die kirchliche und die weltliche Macht gemeinsam, wenngleich keinesfalls einträchtig, durchlaufen haben. Doch der kirchen- und staatskirchenrechtliche Grundkonsens der Gegenwart ist nicht allein von historischem Interesse; ihm kommt, wie Arnd Uhle belegt, in begrenztem Umfang auch verfassungsrechtliche Relevanz zu: Denn die institutionellen Garantien des Staatskirchenrechts wie etwa der Körperschaftsstatus stehen nur solchen Religionsgemeinschaften offen, die bereit und fähig sind, die für das abendländische Verständnis des Verhältnisses von Staat und Kirche maßgeblichen Grundsätze wirkmächtig zu stabilisieren und zu perpetuieren. Angesichts dieses Befundes schließt die Untersuchung mit einer staatskirchenrechtlichen Einordnung solcher Religionsgemeinschaften, die sich den entsprechenden Grundsätzen ihrem Selbstverständnis nach nicht anschließen können.
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