Jeder Deutsche Hat Nach Seiner Eignung, Befähigung Und Fachlichen Leistung Gleichen Zugang Zu Jedem öffentlichen Amte, Art. 33 Abs. 2 Gg. Jedoch Werden Ämter Von Politischen Beamten, Von Kommunalen Wahlbeamten Und Auch Von Richtern Der Obersten Gerichtshöfe Des Bundes Nach Anderen Bzw. Weiteren, Insbesondere Politischen Kriterien Vergeben. Dabei Zeigen Nicht Nur Rechtliche Untersuchungen, Sondern Auch Verwaltungs- Und Sozialwissenschaftliche Studien, Welche Negativen Auswirkungen Eine Nur Beschränkte Bzw. Modifizierte Bestenauslese Zeitigt. Diesen Beeinträchtigungen Werden Politische Erforderlichkeiten Gegenübergestellt Und Auf Ihre Verfassungsrechtliche Tragfähigkeit Untersucht. Auf Grundlage Der So Gefundenen Ordnungskriterien Erfolgt Die Rechtssichere Einordnung Der Behandelten Amtsposten Gemäß Ihren Staatsorganisatorischen Funktionen.
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