Gegenstand dieser Untersuchung ist die Kategorie der Realverträge im römischen Recht, deren Elemente nach herrschender Meinung das Darlehen (mutuum), die Leihe (commodatum), die Verwahrung (depositum) und das Faustpfand ( pignus ) sind. Sie wurzelt in der mittelalterlichen Rechtswissenschaft (sog. contractus re). Die römische Jurisprudenz kannte jedoch nur einen Entstehungsgrund einer obligatio re contracta , nämlich das mutuum , da f|r die römischen Juristen das re contrahere durch eine Eigentums|bertragung an einer Sache (datio rei) charakterisiert war, nicht durch eine blosse Sachhingabe. Unsere Quellen sprechen massgeblich daf|r, dass die intellektuelle Heimat der Realvertraglichkeitvon commodatum, depositum und pignus nicht im klassischen römischen Recht zu finden ist. Die römische Kategorie der Realverträge, so wie wir sie uns vorstellen, stellt ein falsches retrospektives Konstrukt dar.
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