Der Bosglaubige Besitzer Ist Dem Eigentumer Nach Massgabe Der 989, 990 Bgb Zum Schadensersatz Verpflichtet. Daraus Folgt, Dass Den Bosglaubigen Besitzer Gegenuber Dem Eigentumer Eine Pflicht Trifft. Johann H. Kim Arbeitet Heraus, Dass Diese Pflicht Nicht In Der Vindikation Ihre Grundlage Hat, Sondern In Einem Eigenstandigen - Dinglichen - Schuldverhaltnis. Die Konstruktion Des Dinglichen Schuldverhaltnisses Greift Gleichermassen Im Verhaltnis Zwischen Dem Bosglaubigen Bucheigentumer Und Dem Wahren Eigentumer. Schliesslich Stellt Der Autor Die Frage, Ob Auch Im Verhaltnis Zwischen Eigentumer Und Storer Ein Dingliches Schuldverhaltnis Besteht.
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