Die seit Jahrzehnten im Internationalen Familienrecht viel diskutierte Problematik der Heilung von Nichtehen, insbesondere von hinkenden Auslandsehen, hat trotz Einführung des § 1310 III BGB im Jahre 1998 nicht an Brisanz verloren. Während nach Ansicht des Schrifttums der rechtliche Fortschritt mit dieser Heilungsvorschrift nicht weit genug geht, nimmt der BGH eine gegensätzliche Position ein. Dies nimmt die Autorin zum Anlass, sich mit dem Anwendungsbereich und der abschließenden Geltung des § 1310 III BGB auseinanderzusetzen, bevor sie sich ungeschriebenen Heilungsvarianten im deutschen Sach- und Kollisionsrecht sowie im IZPR widmet. Die Untersuchung führt zu dem Ergebnis, dass die Formwidrigkeit der Trauung durch die Anerkennung eines ausländischen Ehefeststellungsurteils oder auf Grundlage von Art. 6 I GG im Wege einer gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung zugunsten von Partnern einer hinkenden Auslandsehe überwunden werden kann. Langfristig wird eine Gesetzesänderung des § 1310 III BGB anheim gestellt.
Just click on START button on Telegram Bot