"In Verbindung mit" ist eine oft benutzte Ausdrucksweise des Bundesverfassungsgerichts. So wird seit langem das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz hergeleitet. Erstaunlicherweise gab es bislang keine Untersuchung zu der Frage, warum das Bundesverfassungsgericht diese Verbindungen knüpft und was dadurch zusätzlich ausgesagt wird.Das Bundesverfassungsgericht nimmt in seiner höchstrichterlichen Rechtsprechung Aufgaben im Spannungsfeld zwischen Recht und Politik wahr. Es interpretiert und konkretisiert die Verfassung. Es ist in der Lage und dazu berufen, den vom Grundgesetz in den Artikeln 1 bis 19 bereitgestellten Grundrechtskatalog zu erweitern, zu ergänzen oder abzuschwächen. Es steht zwar unter dem Grundgesetz, bestimmt aber dessen Inhalt. Es ist zwar nicht "Herr" der Verfassung, aber neben dem grundgesetzändernden Gesetzgeber einer seiner Gestalter. Doch wie verläuft diese Gestaltung? Und welche Rolle spielt dabei die Verbindung?Monika M. Meinke untersucht die argumentativ-textliche Verbindung von Grundrechten miteinander und mit anderen Bestimmungen des Grundgesetzes in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Ihre Analyse basiert auf Entscheidungen, die grundgesetzliche Bestimmungen miteinander in Verbindung setzen, die Verbindungen vorbereiten, knüpfen oder inhaltlich verändern. Die Autorin untersucht stabile und instabile, binäre und ternäre, bekannte und weniger bekannte Verbindungen, hebt Entwicklungen in der Rechtsprechung hervor und beleuchtet deren Hintergründe.
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