Schon das Grundgesetz fordert die Gleichheit von Mann und Frau ein und untersagt Benachteiligung oder Bevorzugung aufgrund von Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben oder religiöser oder politischer Anschauung. Dies waren nach früherem Verständnis Grundrechte des Bürgers gerichtet gegen den Staat. Die schrecklichen Erfahrungen mit dem Gewaltsystem der NS-Herrschaft kamen hierin zum Ausdruck. In jüngerer Zeit stellte sich auch die Frage nach der Drittwirkung dieser Verfassungsbestimmungen, nämlich ihrer Durchsetzung im Verhältnis zu privater Macht, etwa bei Arbeitgebern, Unternehmen und Konzernen, Verbänden und anderen Organisationen. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs setzte sich mehr und mehr ein Schutz gegen Diskriminierungen durch.Auch die europäische Gesetzgebung griff dieses Thema auf. Ausgangspunkt war das Verbot der Frauendiskriminierung im Arbeitsverhältnis, festgelegt schon in der ersten Fassung des EWG-Vertrages, Art 119 EWG. Eine Kette bedeutsamer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs verschaffte dem Verbot der Geschlechterdiskriminierung u. a. über die Rechtsfigur der mittelbaren Diskriminierung eine enorme Breitenwirkung. Mit den beiden Richtlinien des Jahres 2000, RL 2000/43/EG und RL 2000/78/EG, hat sich die Diskussion im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung von Privatautonomie und Vertragsfreiheit verschärft. Während die erstgenannte Richtlinie vor allem auf das allgemeine Zivilrecht abzielt, enthält letztere spezifisch arbeitsrechtliche Regelungen.Der Verfasser der vorliegenden Dissertation aus dem Bereich des Arbeitsrechts ordnet die methodisch und dogmatisch relevanten Gesichtspunkte, setzt sich mit den vertretenen Meinungen auseinander und führt zu eigenen, wohlabgewogenen Lösungsvorschlägen.Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem VBKI Europapreis 2002.
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