Die §§ 207 ff. UmwG können als Grundform der im Umwandlungsgesetz geregelten Abfindungs- bzw. Lösungsrechte von Minderheiten gelten. Der rechtsformübergreifende Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, deren Modifikation durch rechtsformspezifische Einzelregelungen sowie deren Zusammenhang mit dem Verschmelzungs- und Spruchverfahrensrecht werfen zahlreiche Rechtsfragen auf.Im Zuge seiner Untersuchung deutet Detlef Spranger - in Abgrenzung zu den in der Literatur vorherrschenden rechtsgeschäftlichen Erklärungsmodellen - das in den §§ 207 ff. UmwG geregelte Lösungsrecht konsequent als objektiv-rechtliches Gestaltungsrecht aus. Dabei versucht er nicht nur die Regelungsfiguren des Abfindungsangebotes, der Annahme des Abfindungsangebotes, des Abfindungsanspruches und des Widerspruches dogmatisch einzuordnen, sondern auch die diesbezüglichen praktischen Anwendungsfragen zu systematisieren und schlüssig zu beantworten.
Just click on START button on Telegram Bot