Thomas Groh entwickelt in seiner Arbeit eine Alternative zu der herkömmlichen, auf der Dichotomie zwischen Auslegung und Anwendung basierenden Beschreibung der Auslegungsbefugnis des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren. Den mit der Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Vorabentscheidungsverfahren verfolgten Zielen stellt er gemeinschaftsrechtliche Vorgaben gegenüber, die gegen eine Vorlage an den EuGH sprechen. Soweit den Zielen dabei größeres Gewicht zukommt, ist ein gemeinschaftsrechtliches Auslegungsbedürfnis anzuerkennen, das Grund und Grenze der Auslegungsbefugnis des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren ist.Auf der Grundlage eines über traditionelle Lehren hinausgreifenden methodologischen Ansatzes analysiert er sodann das Instrumentarium der gemeinschaftsrechtlichen Interpretationsmethodik. Mit dessen Hilfe zeigt er, daß die von ihm entwickelte zielorientierte Konzeption der Auslegungsbefugnis des EuGH methodengerecht als zutreffende Bedeutung von Art. 234 Abs. 1 EGV bestimmt werden kann.
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