Die Problematik des Tragens religiöser Zeichen, insbesondere des Kopftuchs, in öffentlichen Schulen ist keineswegs ein deutsches Phänomen, sondern wird in zahlreichen europäischen Staaten kontrovers diskutiert. Die Autorin nimmt dies zum Anlass, die Thematik unter einem rechtsvergleichenden Blickwinkel zu untersuchen, und zieht hierfür die Länder Deutschland, Frankreich und England heran, welche jeweils beispielhaft für ein bestimmtes staatskirchenrechtliches System stehen.Ausgangspunkt der Untersuchung ist die Frage, wie zwei Fallkonstellationen, nämlich das Tragen religiöser Zeichen durch Schüler einerseits und durch Lehrer andererseits, in den drei Ländern rechtlich behandelt werden und wie die verschiedenen Lösungsstrategien zu bewerten sind. Die Autorin arbeitet heraus, wie ein Verbot des Tragens religiöser Zeichen im jeweiligen nationalen Recht im Hinblick auf mögliche Grundrechtspositionen der Betroffenen beurteilt wird. Insbesondere wird untersucht, mit welchen Interessen und Rechten die Religionsfreiheit - die neben dem Grundsatz der religiösen Gleichbehandlung im Mittelpunkt steht - in Konflikt tritt und welches Gewicht den jeweiligen Rechtsgütern gegeben wird. Dabei steht vor allem die Frage nach der Gewichtung und dem Inhalt des staatlichen Neutralitätsgebots und der Bedeutung der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Vordergrund. Anschließend wird eine zweite, supranationale Ebene, nämlich das Recht der EMRK, in die Betrachtung mit einbezogen und die Vereinbarkeit der nationalen Lösungen mit der EMRK untersucht.Sarah Ganz zeigt Parallelen und Unterschiede zwischen den drei Rechtsordnungen auf, wobei deutlich wird, dass ähnliche rechtliche Ergebnisse oft mit einer divergierenden Argumentation erreicht werden. Zudem sind unterschiedliche rechtliche Beurteilungen oft weniger mit dem zugrunde liegenden staatskirchenrechtlichen System verknüpft als mit allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen und unterschiedlicher Grundrechtsdogmatik. Eine konvergierende europaweite Entwicklung der rechtlichen Behandlung der Problematik ist im Ergebnis nicht abzusehen.
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