§ 284 BGB ist eine Neuschöpfung im Recht der Leistungsstörungen, das durch die Schuldrechtsreform tiefgreifende Veränderungen erfahren hat. Die Vorschrift gewährt dem Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz frustrierter Aufwendungen. Die genaue Betrachtung der alten Rechtslage lehrt, dass der Reformgesetzgeber gut daran tat, sich dieser schwierigen Problematik anzunehmen. Geschaffen hat er allerdings ein weit reichendes Gläubigerrecht, das bei unbedachter Handhabung über das legitime Ziel hinauszuschießen droht. Um eine ausgewogene Risikoverteilung zu gewährleisten, die auch den berechtigten Interessen des Schuldners gerecht wird, bedarf es eines Korrektivs: Der Aufwendungsersatzanspruch ist einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen. Unter diesen Voraussetzungen gewährt die neue Norm - um mit Bernhard Windscheid, einem der Väter des ursprünglichen BGB, zu sprechen - "dem Richter die Möglichkeit, die Anforderungen des Rechtsgefühls mit den Mitteln des Rechts selbst zu befriedigen. Dieses Princip enthält auch keine Gefährdung für den Rechtsverkehr; es ist gefährlich nur in der Hand der ungeschickten und leichtfertigen Richter, aber für den Richter dieser Art werden die Gesetze nicht geschrieben.".
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