Nach 291 ZPO bedurfen Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, keines Beweises. Dies wird dahingehend ausgelegt, dass auch solche Tatsachen vom Beweis befreit sind, die das Gericht aus allgemein zuganglichen, zuverlassigen' Internetquellen ermitteln kann. Alena McCorkle wendet sich gegen solche Internetrecherchen im Richterzimmer und stutzt sich dafur auf den Beibringungsgrundsatz, den Grundsatz der Parteioffentlichkeit der Beweisaufnahme sowie die richterliche Neutralitat und Distanz zum Sachverhalt. Die Allgemeinkundigkeit als Unterfall der Offenkundigkeit wird in ihrem historischen und heutigen Verstandnis analysiert und die, Ermittelbarkeit' als Wesensmerkmal abgelehnt. Die vorgeschlagene Definition der Allgemeinkundigkeit berucksichtigt die ursprungliche Bedeutung des 291 ZPO fur die Verwertung vorhandener Kenntnisse des Gerichts. Fur Falle fehlender Kenntnis stellt die Autorin alternative Moglichkeiten der Internetnutzung im Zivilprozess vor.
show more...Just click on START button on Telegram Bot