Viele europaische Rechtsordnungen kennen lebzeitige Vereinbarungen, die auf eine postmortale Vermogensverteilung abzielen und daher zu den sogenannten Will Substitutes gehoren. Auch Schenkungen auf den Todesfall und Vertrage zugunsten Dritter auf den Todesfall sind solche Rechtsgeschafte. Beide Gestaltungen liegen zwischen dem Erb- und Schuldvertragsrecht, sodass fur das Kollisionsrecht sowohl eine erbrechtliche als auch eine schuldvertragliche Qualifikation und dementsprechend eine Anknupfung nach den Regelungen der Rom I Verordnung oder der Europaischen Erbrechtsverordnung in Frage kame. Welche Qualifikation lebzeitiger Zuwendungen auf den Todesfall fuhrt zu sachgerechten und rechtssicheren Ergebnissen? Charlotte Wendland untersucht dies auf rechtsvergleichender Basis und unter Berucksichtigung des Internationalen Verfahrensrechts sowie der jungsten Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs.
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