Die Moglichkeit von Beinahetreffern bei Reihengentests verleiht Grund und Reichweite strafprozessualer Angehorigenprivilegierungen eine neue Relevanz. Mika Kremer nahert sich dem Thema rechtsvergleichend und zeigt, dass der in Deutschland selbstverstandlich erscheinende Schutz naher Angehoriger des Beschuldigten in Frankeich und England deutlich schwacher ausgepragt ist. Diese Differenzen ergeben sich vor allem aus unterschiedlichen Schutzzwecken: Wahrend in Deutschland die Interessen des Zeugen im Mittelpunkt stehen, soll in Frankreich die Wahrheitsfindung und in England die Institution der Ehe geschutzt werden. Dementsprechend ist etwa die Verwertung von Beinahetreffern in England und Frankreich ohne weiteres moglich. Auf europaischer Ebene erschweren diese Unterschiede eine uneingeschrankte gegenseitige Anerkennung und sind bei neuen Rechtsakten der EU auf dem Gebiet des Strafverfahrensrechts zu berucksichtigen.
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