Ein Odium, heisst es, begleitet die erbrechtliche Bindung, wie sie durch Erbvertrag oder Schenkung von Todes wegen durch den Erblasser selbst hervorgebracht werden kann. Sie gilt sowohl im deutschen als auch im franzosischen Recht als eine Beschrankung der Testierfreiheit, sodass von Freiheit auch dann gesprochen wird, wenn dem Erblasser verboten ist, eine erbrechtliche Bindung einzugehen. Nicht nur das Verbot der Erbvertrage im Code civil, die prohibiton des pactes sur succession future, sondern auch die Vorgaben des BGB offenbaren hier ein restriktives Verstandnis erbrechtlicher Privatautonomie. Vor diesem Hintergrund wird in beiden Rechtsordnungen grosse Sorgfalt auf die diffizile Unterscheidung zwischen Vertragsfreiheit auf der einen und Ausubung von Testierfreiheit auf der anderen Seite gelegt, d.h. die Abgrenzung von Rechtsgeschaften unter Lebenden und von Todes wegen. Die vorliegende Arbeit wurde mit dem Fachbereichs-Preis des Fachbereichs Rechtswissenschaften fur das akademische Jahr 2017/2018 der Philipps-Universitat Marburg ausgezeichnet.
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