Fallt ein Hauptschuldner und mit ihm die Hauptschuld weg, kommt es bei hierfur bestehenden akzessorischen Sicherungsrechten zu Konflikten. Gemass dem Akzessorietatsgrundsatz, welcher die Sicherheit untrennbar mit der Hauptschuld verbindet, gibt es beim Wegfall der Hauptschuld zugleich auch keine hierfur gewahrten Sicherheiten. Sofern dieses Dilemma durch den vermogensbedingten Untergang des Hauptschuldners verursacht wurde, entkoppeln Rechtsprechung und h.L. die eigentlich akzessorische Sicherheit von der Hauptschuld und lassen sie selbstandig zugunsten einer Haftung des Sicherungsgebers gegenuber dem Glaubiger fortbestehen. Normen Hornig bietet hierzu einen dogmatisch vertraglicheren Ansatz. Am Beispiel der Burgschaft zeigt er anhand generell unstreitiger gesellschaftsrechtlicher Uberlegungen, dass die gewunschte Haftung des Sicherheitengebers ganz ohne Akzessorietatsausnahme oder dogmatische Bruche erreicht werden kann.
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