Nach 443 Abs. 1 BGB binden Werbeangaben uber Garantien den Werbenden ebenso wie der eigentliche Garantievertrag. Als marktordnungsrechtliche Norm im BGB steht 443 Abs. 1 BGB exemplarisch fur die Konvergenz der Schutzzwecke von Verbraucherschutz- und Wettbewerbsrecht unter europaischem Einfluss. Die Garantiewerbehaftung bildet aus diesem Grund einen Kristallisationspunkt des europarechtlich veranlassten Wandels des nationalen Vertragsrechts. Aus europaischer Perspektive ist eine privatautonome Transaktion ein Mittel zur Integration des Binnenmarktes. Die Verbindlichkeit der Werbeangaben resultiert vor diesem Hintergrund aus einem gesetzlichen Schuldverhaltnis, das die europarechtliche, marktordnungsrechtliche Zwecksetzung der Garantiewerbehaftung spiegelt. Diese schutzt den Informationsgehalt des durch Garantiewerbung gesetzten Qualitatssignals und dadurch den Binnenmarkt vor einem Marktversagen durch adverse Selektion.
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