Ausgehend von 994 Abs. 1 S. 2 und 995 S. 2 BGB untersucht Thomas Raff das Verhaltnis von Verwendungen und Nutzungen im Eigentumer-Besitzer-Verhaltnis. Die gewohnlichen Erhaltungskosten erfullen eine wichtige Funktion: Sie mitteln zwischen den Interessen des gutglaubigen Besitzers und dem Schutz des Eigentumers. Dass (ein Teil der) Nutzungen von Verwendungsersatzanspruchen abzuziehen ist, ist ein privatrechtliches Prinzip. Es lasst sich in Quellen des romischen Rechts und des 19. Jahrhunderts ebenso nachweisen wie im geltenden franzosischen, osterreichischen und polnischen Recht. Die gefundenen Ergebnisse lassen Ruckschlusse auf das Eigentumer-Besitzer-Verhaltnis insgesamt zu. Dieses kann mit dem Sacherhaltungs- und Sachverbesserungsprinzip erklart werden und ist anderen Ruckabwicklungsmechanismen wie dem Bereicherungsrecht oder der Geschaftsfuhrung ohne Auftrag uberlegen.
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