Typischerweise zeichnet sich der Leasinggeber von der Gewahrleistung gegenuber dem Leasingnehmer unter gleichzeitiger Zession der liefervertraglichen Mangelrechte frei. Aufgrund der von ihr zugrunde gelegten mietvertraglichen Typologisierung des Finanzierungsleasingvertrages kann die herrschende Meinung die Freizeichnung nur mit den von ihr angenommenen mittelbaren Rechtsfolgen legitimieren. Dadurch wird die Haftungsfreizeichnung teilweise konterkariert. Christiane Hohne stellt ein abweichendes Pflichtenverstandnis des Leasinggebers entgegen, das die dogmatischen Inkonsistenzen vermeidet. Hierfur untersucht sie umfassend die Rechtsfolgen bei Geltendmachung der zedierten Mangelrechte des Leasingnehmers gegenuber dem Lieferanten und zeigt zugleich die Grenzen formularmassiger Modifizierungen der Mangelrechte im Liefer- bzw. Finanzierungsleasingvertrag im unternehmerischen und nichtunternehmerischen Verkehr auf.
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