Kinder haben nicht selten zwei Vaterfiguren: Einen rechtlichen und sozialen Vater einerseits und einen leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater andererseits. Der Gesetzgeber hat im Anschluss an zwei Entscheidungen des EGMR dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater ein Umgangs- und Auskunftsrecht eingeraumt ( 1686a BGB). Diese Regelung ist jedoch inhaltlich unausgewogen und verfassungsrechtlich zumindest bedenklich, denn sie macht den leiblichen Vater gleichsam zu einem halben rechtlichen Vater, der nur Rechte, aber keine Pflichten hat. Ina Plettenberg pladiert deshalb fur die Etablierung einer zweiten rechtlich vollwertigen Vaterschaft des leiblichen Vaters neben dem rechtlichen und sozialen Vater des Kindes. Erforderlich ist dabei stets, dass dies im Einzelfall mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Eine solche doppelte rechtliche Vaterschaft ist von den verfassungsrechtlichen Vorgaben gedeckt und fugt sich einfachrechtlich komplikationslos in das geltende Familien- und Erbrecht ein, wie ein detaillierter Gesetzgebungsvorschlag der Verfasserin zeigt.
show more...Just click on START button on Telegram Bot