Nach heute allgemein anerkannter Lesart der 133, 157 BGB gibt es zwei verschiedene Methoden der Auslegung empfangsbedurftiger Willenserklarungen, unter denen eine den Vorrang geniesst: Gehen Erklarender und Empfanger innerlich bei Vornahme des Rechtsgeschafts vom selben Erklarungssinn aus, soll dieser massgeblich sein, selbst wenn die nachrangige normative Auslegung anhand des objektiven Empfangerhorizonts zu einem anderen Ergebnis gelangen wurde (falsa demonstratio non nocet). Morten Mittelstadt weist nach, dass diese dualistische Lehre mit einer Kernaufgabe der Rechtsgeschaftslehre, dem Schutz berechtigten Vertrauens, unvereinbar ist. Zum Schutz des Orientierungsinteresses der Beteiligten vertritt er das Gegenmodell einer streng normativen Auslegung nach dem objektiven Empfangerhorizont und behandelt dessen Folgefragen. Er schliesst mit einem Ausblick auf Parallelfragen in internationalen Regelwerken.
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