![Die "Annahme" öffentlicher Urkunden nach Art. 59 Abs. 1 EuErbVO: Dissertationsschrift](https://images.isbndb.com/covers/99/35/9783161589935.jpg)
Erbfalle mit Auslandsbezug gewinnen zunehmend an Bedeutung, damit einhergehend auch der Einsatz offentlicher Urkunden in Erbschaftsangelegenheiten. Zur Forderung von deren Freizugigkeit wurde in der seit 2015 geltenden Europaischen Erbrechtsverordnung erstmals die "Annahme" offentlicher Urkunden geregelt. Christine Schmitz untersucht diese neue Regelungsmethode. Dabei arbeitet sie zunachst den Anwendungsbereich der Norm heraus und nimmt in diesem Rahmen eine verordnungsautonome Qualifikation des deutschen Erbscheins vor. Darauf aufbauend ermittelt sie das neue Konzept der grenzuberschreitenden Beweiskraftwirkung. Hierbei zeigt die Autorin, dass es sich nicht um eine Inhaltsanerkennung, sondern um eine verfahrensrechtliche Kollisionsnorm und eine Wirkungserstreckung der formellen Beweiskraft offentlicher Urkunden handelt. Weiterhin untersucht sie den zentralen Begriff der formellen Beweiskraft, fur den sie abschliessend eine verordnungsautonome Definition vorschlagt.
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