Im internationalen Deliktsrecht kommt es immer wieder zu Friktionen, wenn das anwendbare Recht nicht dem Recht des Ortes der schadigenden Handlung entspricht. Der massgebliche haftungsbegrundende Verhaltensmassstab ist fur den Schadiger, der sich im Regelfall am Recht des Handlungsortes orientiert, in solchen Konstellationen nur schwer vorherzusehen. Der europaische Verordnungsgeber hat daher mit Art. 17 Rom-II-VO eine Norm geschaffen, die die "Berucksichtigung" von Sicherheits- und Verhaltensregeln des Handlungsortes unabhangig vom anwendbaren Recht allgemein anordnet. Diese "Berucksichtigung" statutsfremder Regeln ist ein Fremdkorper im hergebrachten Methodengefuge des kontinentalen IPR. Vor diesem Hintergrund untersucht Yannick Diehl Moglichkeiten zur Entwicklung einer tragfahigen dogmatischen Untermauerung der bisher zu grossen Teilen diffus gebliebenen Rechtsfigur.
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