Als gewillkurte Prozessstandschaft bezeichnet man die Moglichkeit, eine vom Rechtsinhaber verschiedene Person zu ermachtigen, das streitige Recht im eigenen Namen durchzusetzen. Uber Zulassigkeit, Voraussetzungen und Wirkungen dieses gesetzlich nicht geregelten Rechtsinstituts besteht heute im Wesentlichen Einigkeit. Klarungsbedurftig bleibt hingegen die Frage, wie sich der nachtragliche Wegfall der bereits ausgeubten Prozessfuhrungsermachtigung auf das weitere prozessuale Geschehen auswirkt. Die Ursachen, die zu einem solchen Wegfall fuhren konnen, sind vielfaltig. Carlo Tunze untersucht, wie das in jedem dieser Falle zutage tretende Spannungsverhaltnis von Prozessgegnerschutz und Glaubigerinteressen mit dem Instrumentarium der ZPO aufgelost werden kann, und behandelt dabei Grundprobleme des Zivilprozessrechts im Bereich der Prozessfuhrungsbefugnis und der Parteilehre, die ihrerseits noch nicht vollig geklart sind.
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